Rechtliche Fakten

Wir haben für Sie hier rechtliche Fakten rund um das Chrom(VI)-Verbot ab dem 21. September zusammengestellt.
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Chrom VI Verbot

REACH VERORDNUNG – GRUNDLAGE FÜR DAS CHROM(VI)-VERBOT

Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken, die durch den Einsatz von Chemikalien entstehen können, zu stärken wurde die sogenannte REACH-Verordnung von der Europäischen Union ins Leben gerufen. REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Sie regelt also, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Chemikalien innerhalb der Europäischen Union eingesetzt werden dürfen.

In Kraft getreten ist die Verordnung bereits 2007, in aller Munde ist sie allerdings erst seit 2013 als Chromtrioxid (Chrom(VI)-oxid) auf Grund seiner mutagenen und krebserzeugenden Gefahrstoffeigenschaften in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe der REACH-Verordnung aufgenommen wurde.

Kein Stoff der zuvor in diese Liste aufgenommen wurde besitzt ein vergleichbar breites Anwendungsspektrum. Chrom(VI)-oxid kommt bei einer Vielzahl an Oberflächenbehandlungen zum Einsatz – zur Erhöhung des Korrosionsschutzes oder zu Erzeugung optisch ansprechender Oberflächen. Damit sind etliche Branchen direkt (z.B. Galvanikbranche) oder indirekt (z.B. Maschinenbau) von den Restriktionen betroffen.

CHROM(VI) – KEIN GENERELLES VERBOT VON CHROM(VI)-HALTIGEN OBERFLÄCHEN

Bei der REACH-VO handelt es sich um ein Stoffverbot. Während der Stoff Chrom(VI), der z.B. beim Verzinken von Verbindungselementen eingesetzt wird, ab dem 21. September 2017 innerhalb der EU verboten ist, dürfen Erzeugnisse, wie z.B. gelbverzinkte Verbindungselemente auch über den Stichtag hinaus innerhalb der EU vertrieben und eingesetzt werden (soweit nicht deren Einsatz auf Grund von branchenbezogenen Richtlinien reglementiert ist). Daraus ergeben sich nach der REACH-Verordnung für Unternehmen, die Erzeugnisse (z.B. verzinkte Schrauben) beziehen keine weiteren Pflichten gegenüber den Behörden und deren Kunden.

Handelsunternehmen wie Würth Industrie Service beziehen in der EU hergestellte Komponenten/Verbindungselemente/Erzeugnisse mit chrom(VI)-haltigen Oberflächenbeschichtungen. Damit zählt Würth Industrie Service weder zu Verwender noch zu nachgeschalteter Anwender von stofflichem Chrom(VI). Zu Verwendern im Sinne der REACH-VO zählen z.B. Galvanikbetriebe und Formulierer von Gemischen auf Chromtrioxid-Basis.

Händler von Verbindungselementen sind deshalb nicht direkt aber mittelbar über deren Abhängigkeit von ihren Lieferanten betroffen.

Der Bezug von Erzeugnissen mit entsprechendem Oberflächensystem innerhalb der EU kann nämlich von großer wirtschaftlicher und wettbewerbskritischer Bedeutung sein. Gründe hierfür sind u.a. die Sicherstellung einer hohen und gleichbleibenden Qualität der Verbindungselemente, Einhaltung der spezifischen Eigenschaften, kurze Lieferzeiten und -wege, schnelle Verfügbarkeit.

CHROM(VI) – KOMPLETTE VERBANNUNG AUS DEN GALVANIKUNTERNEHMEN INNERHALB DER EU?

Grundsätzlich bietet die REACH-VO die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzung verwendungsbezogene Zulassungsanträge bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu stellen. Das heißt, dass der Antragsteller für bestimmte Anwendungen und für einen festgelegten Zeitraum (i.d.R 4-12 Jahre) den verbotenen Stoff über das Verbotsdatum hinaus weiter einsetzen können. Die ECHA prüft die Anträge unter technischen, ökonomischen und ökologischen Aspekten. Die endgültige Entscheidung über die Zulassung trifft jedoch die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Prüfung der ECHA.

Zwei Konsortien aus Herstellern, Galvanikunternehmen, Importeuren und Anwendern des Stoffes Chrom(VI), haben insgesamt sechs Anträge auf Zulassung und somit auf eine weitere Verwendung nach dem „Sunset-Date“ 21. September 2017 gestellt.

Die u. a. für Händler von Verbindungselementen relevante beantragte Verwendung ist Antrag 0032-05 „ Oberflächenbehandlung mit gebundenem Chrom(VI) im Artikel (Passivierung)“.

Als Zulassungszeitraum wurden 4 Jahre beantragt. Der Zulassungsantrag bezieht sich auf eine erneute Überprüfung der Zulassung inklusive der Verwendungsbedingungen, nicht auf eine mögliche Verschiebung des Verbotes ohne Zulassung! Lediglich die Zulassung wird zeitlich begrenzt werden und ist an den Antragsteller gebunden. Die Berechtigung setzt sich in der Lieferkette fort. Heißt, dass diejenigen nachgeschalteten Anwender, die von den Antragsstellern direkt oder indirekt beliefert werden (z.B. Galvanikunternehmen), weiterhin von diesem beliefert werden können. Das Galvanikunternehmen selbst muss keine entsprechende Zulassung haben. Jedoch sind für den nachgeschalteten Anwender (im Beispiel das Galvanikunternehmen) gemäß Artikel 66 der REACH-VO Informationspflichten gegenüber der ECHA verbunden.

Ob dem Antrag 0032-05 stattgegeben wird, hat nun die EU-Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedsstaaten zu entscheiden. Für die Entscheidung steht aktuell noch kein Termin fest. Mit einer Entscheidung wird allerdings nicht vor Anfang/Frühjahr 2018 gerechnet.

Wird über dem Antrag nicht vor dem „Sunset-Date“ entschieden, dann wird in diesem Fall so verfahren, als wäre dem Antrag durch die EU-Kommission stattgegeben worden, d.h. dass die Antragsteller automatisch bis zu der endgültigen Entscheidung durch die EU-Kommission eine Zulassung unter den beantragten Bedingungen und für die beantragten Anwendungsbereiche erhalten.

Auf Grund dieses schwebenden Verfahrens, mit der eine gewisse Planungsunsicherheit für Galvanikunternehmen einhergeht haben trotz der möglichen weiteren Verwendung von Chrom(VI)- als Beschichtungswerkstoff zahlreiche Galvanikunternehmen entsprechende Schichtsysteme aus dem Programm genommen.

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