I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Würth Industrie Service GmbH & Co. KG (nachfolgend Würth genannt) nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Würth in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch Würth schriftlich bestätigt sind.
II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Das Angebot des Bestellers kann Würth innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann Würth durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich Würth zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von Würth abgerufen und geöffnet wurden. Würth behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von Würth verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Würth berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Sofern Würth – ohne dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht – ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet Würth für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes mindestens jedoch 15,- EUR.
4. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von 150,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Würth 2% Skonto, ansonsten sind Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist Würth jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
6. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Würth oder Dritte die gegenüber Würth einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.
IV. Zahlungsverzug
1. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Würth außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
2. Bei Zahlungsverzug oder Überschreiten des Kreditlimits behält sich Würth vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten bis sämtliche Forderungen beglichen sind, bzw. unter Berücksichtigung des Bestellwertes das Kreditlimit unterschritten wird.
3. Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder über das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist Würth berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht, wenn der Besteller den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
4. Die Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele hat eine Übermittlung der Daten des Bestellers an mit Würth kooperierende Auskunfteien und Inkassounternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28a BDSG zur Folge.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Würth behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Würth gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern Würth den Rücktritt nicht schriftlich erklärt.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Würth jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Würth und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Würth, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Würth, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Würth verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für Würth vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Würth nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Würth das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Würth nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Würth das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Würth.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller Würth unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Würth hinzuweisen.
7. Würth verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Würth.
VI. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Würth wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Besteller ergeben.
4. Würth behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr – und Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
5. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei Würth verwahrt.
6. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich Würth die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert.
7. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Würth berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Würth berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
VII. Versand - Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt Lieferung und Versand auf Gefahr, Kosten und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
1. Der Besteller verpflichtet sich, Würth von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von Würth gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Würth ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
2. Wird Würth die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist Würth – sofern Würth die Schutzrechtsrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte Würth durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist Würth zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Besteller haftet Würth dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Würth von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
IX. Haftung für Verzug
1. Würth haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Würth beruhen. Soweit Würth im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Würth haftet ferner für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Würth schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit Würth in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
4. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.
X. Haftung für Mängel
1. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber Würth anzuzeigen und spezifiziert zu rügen.
1.1 Soweit ein von Würth zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von Würth Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nacherfüllung ist Würth verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Wert begrenzt auf das dreifache des Wertes der mangelhaften Sache.
1.2 Schlägt die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen (Minderung).
1.3 Hat Würth den Mangel nicht zu vertreten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
1.4 Schuldet Würth eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
2. Würth haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Würth den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
3. Würth haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Würth beruhen. Soweit Würth im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Würth haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Würth schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit Würth in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorher¬seh¬baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
7. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
8. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
XI. Wasserstoffversprödung
1. Die Vertragsparteien sind sich über die vielfältigen Ursachen und Probleme eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, insbesondere bei galvanisch beschichteten, hochfesten bzw. einsatzgehärteten Artikeln ab einer Zugfestigkeit von 1000 N/mm² und Kern- oder Oberflächenhärten ab 320 HV, wie in der DIN EN ISO 4042 beschrieben, im klaren. Unter anderem besteht bei diesen Artikeln die Möglichkeit eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches, die nicht auszuschließen ist.
2. Wenn im Einsatzbereich des gelieferten Produkts (z.B. konstruktionsbedingt oder als Sicherheitsteil) eine Verminderung der Wasserstoffversprödungsgefahr zu beachten ist, verpflichtet sich der Besteller, die Prozessdurchführung und die Beschaffung des Ausgangsmaterials im Detail mit Würth abzustimmen.
3. Die DIN EN ISO 4042 ist Vertragsbestandteil. Wird das Verfahren eingehalten, ist eine Haftung für die Folgen eines wasserstoffversprödungsbedingten Mangels ausgeschlossen, es sei denn, Würth hätte diesen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Besteller macht einen Schaden aus der Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit geltend. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XII. Gesamthaftung
1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet Würth – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer X. Absatz 2 bis 6. Im Übrigen ist eine weiterge¬hende Haftung ausgeschlossen.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung von Würth aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Würth.
3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.
XIII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ge¬genan¬sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Würth anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Der Besteller kann Rechte aus mit Würth geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung von Würth abtreten.
XIV. Recht von Würth zum Rücktritt
1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von Würth nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von Würth erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von Würth zu vertretender Unmöglichkeit steht Würth das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will Würth vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Würth dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Würth Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von Würth zuständige Gericht. Würth ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Be¬stimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Die betroffenen Bestimmungen oder Vereinbarungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.
XVI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts die zuvor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
Stand Januar 2011